| Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem
Gebäude keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen, aber bei der Sanierung reden
die Behörden immer mit. Denn für alle Maßnahmen der Veränderung und der
Instandsetzung, im Inneren und an der Fassade, ist eine denkmalrechtliche Genehmigung
erforderlich. Deshalb sollte jeder Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes vor dem
geplanten Umbau frühzeitig auf die Denkmalbehörden zugehen. Grundsätzlich wird alles, was den Gesamteindruck eines Gebäudes stört, nicht
genehmigt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Modernisierungsmaßnahme
abgelehnt wird, wenn sie beispielsweise stilvoll integriert und den Gesamteindruck des
Denkmals nicht stört.
Die Denkmalschutzgesetze lassen in der Regel eine sinnvolle
und wirtschaftlich vertretbare Nutzungsmöglichkeit zu, die eine Voraussetzung für die
Erhaltung des Baudenkmals ist. Aber anders als im Baurecht kann im Denkmalschutzrecht nur
das verlangt werden, was "zumutbar" ist.
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