- die Art der bauliche Nutzung als reines Wohngebiet oder
Mischgebiet.
- die Art der Bauweise wie eine offene mit freistehenden
Häusern oder eine geschlossene mit Reihenhäusern.
- das Maß der baulichen Nutzung wie Geschossflächenzahl oder
Grundflächenzahl.
Beträgt die Grundflächenzahl beispielsweise 0,4 dann heißt dies, dass die
Grundfläche des Hauses maximal 40 Prozent der Grundstücksfläche betragen darf.
Bei der Geschossflächenzahl wird die addierte Fläche der einzelnen Geschosse ins
Verhältnis zur Grundstücksfläche gesetzt.
- die Festsetzung der Baugrenzen, die nicht überschritten
werden dürfen oder Baulinien, an die angebaut werden muss.
- die Vorschriften der Dachneigung, Fensterformate,
Baumaterialien und Firstrichtung.
Da die Gemeinde, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, ein
absolutes Vetorecht hat, empfiehlt es sich Bauabsichten vorab mit der zuständigen
Gemeindeverwaltung zu klären. Denn eine Bauaufsichtsbehörde darf kein Bauvorhaben
genehmigen, dem die Gemeinde nicht zustimmt. |
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